Geändertes Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz in Kraft getreten
19.12.12
Das geänderte Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Gedenkstättenstiftungsgesetz - SächsGedenkStG) ist am 16. Dezember 2012 in Kraft getreten. Der Sächsische Landtag hatte das entsprechende Gesetz mit großer Mehrheit am 17. Oktober 2012 beschlossen.
Das bisherige Gesetz wurde zum einen um eine Präambel ergänzt, die die Zweckbestimmung der Stiftung präziser beschreibt und stärker zwischen der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Gewaltherrschaft unterscheidet. Des Weiteren wurden die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig, die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig, die Gedenkstätte zur Erinnerung an das NS-Konzentrationslager Sachsenburg, die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau, die Gedenkstätte Frauenhaftanstalt Hoheneck und die Gedenkstätte zu Ehren der Euthanasieopfer in Großschweidnitz in den Katalog der institutionell zu fördernden Einrichtungen aufgenommen. Die Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung voraus. Die bereits bislang geförderten Archive der DDR-Bürgerbewegung - Umweltbibliothek Großhennersdorf, Martin-Luther-King-Zentrum Werdau und Archiv Bürgerbewegung Leipzig - werden nun namentlich im Gesetz genannt. Der Stiftungsbeirat kann nach dem neuen Gesetz sechs statt bislang vier Vertreter für den Stiftungsrat, das oberste Organ der Stiftung, vorschlagen. Die innere Organisation der Stiftung soll in einer Satzung geregelt werden.
Den Wortlaut des geänderten Gesetzes finden Sie hier.