finanzielle Förderung
Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten kann auf Antrag Gedenkstätten, Archive und Initiativen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie Projekte juristischer oder natürlicher Personen fördern.
Rechtliche Grundlagen
Das Sächsische Gedenkstättenstiftungsgesetz (Stand 2019) und die Förderrichtlinie (Stand 10. Juni 2016) sind die Grundlagen der Förderung von Gedenkstätten, Archiven und Initiativen in freier Trägerschaft sowie von Projekten juristischer oder natürlicher Personen durch Mittel der Stiftung Sächsische Gedenkstätten.
- Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz (SächsGedenkStG) (3,67 MB), Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
- Förderrichtlinie (298 KB) der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft für die Ausreichung von Zuwendungen an Gedenkstätten, Archive und Zentren sowie Einrichtungen und Initiativen
Weiterhin gelten für die Gewährung von Zuwendungen durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) in der jeweils geltenden Fassung.
Wichtiger Hinweis: Eine Förderung kann nur im Rahmen des verfügbaren jährlichen Förderetats der Stiftung Sächsische Gedenkstätten gewährt werden. Ein Rechtsanspruch seitens des Antragstellers auf eine Förderung besteht jedoch weder der Sache noch der Höhe nach.
Fördergegenstände
Zuwendungen können insbesondere gewährt werden für:
- die Bewahrung authentischer, historischer Orte des Unrechts im Sinne des Stiftungszwecks
- die Errichtung und den Betrieb von Gedenkstätten und Museen zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
- Ausstellungen und andere geeignete Formate zur Vermittlung von Themen zur Aufarbeitung politischer Gewaltherrschaft im Sinne des Stiftungszweckes, die in die Öffentlichkeit wirken (z.B. Gedenktafeln, öffentliche Gedenk- und Kulturveranstaltungen zur Erinnerung an Opfer politischer Gewaltherrschaft)
- Maßnahmen zur Sammlung, Archivierung, Erhaltung und Erschließung von Dokumenten und Sachzeugnissen in Archiven, Gedenkstätten und Museen nach wissenschaftlichen Grundsätzen
- allgemein zugängliche Informations-, Bildungs- und Weiterbildungsangebote, wie z.B. Veranstaltungen, Fachtagungen, Lehrerfortbildungen, Seminare, Workshops im Sinne des Stiftungszwecks
- Projekte zur Bewahrung mündlicher Überlieferungen („oral history“) im Rahmen qualifizierter Zeitzeugenbefragungen
- die Verbreitung quellengestützter Erkenntnisse zur Geschichte politischer Gewaltherrschaft in Form von Broschüren, Büchern, Filmen, neuen Medien, Lehr- und Lernmitteln
- Maßnahmen, die im Sinne des Stiftungszwecks einen Dialog zwischen den Generationen fördern sowie insbesondere junge Menschen ansprechen und an die Thematik der Stiftung heranführen
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen, in begründeten Ausnahmefällen auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens, erhalten, wenn die beabsichtigte Maßnahme im Freistaat Sachsen stattfindet oder Angelegenheiten im überwiegenden Landesinteresse betrifft.
Die Stiftung kann Gedenkstätten, Archive und Zentren sowie Einrichtungen und Initiativen unterstützen. Die Stiftung ordnet ihre Fördertätigkeit als gleichzeitige Trägerstiftung nach Prioritäten; dabei sind insbesondere folgende Kriterien für die Bewertung einer Förderung von Bedeutung:
- Das Vorhaben beschäftigt sich exemplarisch mit einem in Form und Ausmaß historisch überregional bedeutsamem Verfolgungskomplex.
- Das Vorhaben dient der Bewahrung baulicher Relikte an einem authentischen Ort oder eines auch immateriellen Kulturgutes.
- Das Vorhaben ist von erheblichem öffentlichem Interesse, das sich etwa in Besucherzahlen oder in der Berichterstattung in regionalen und überregionalen Medien artikuliert.
- Das Vorhaben ist so angelegt, dass möglichst viele Menschen damit erreicht werden.
Die Antragsteller müssen zu einer Auseinandersetzung mit der Geschichte und den Folgen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der kommunistischen Diktatur beitragen, durch ihre bisherige Arbeit ausreichende Sachkunde erkennen lassen und dürfen keine Anhaltspunkte dafür liefern, die gegen eine ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sprechen.
Formelle Fördervoraussetzungen sind ein durch einen Antragsberechtigten fristgerecht eingereichter schriftlicher Antrag inklusive Kosten - und Finanzierungsplan mit Nachweisen, mindestens aber plausiblen Angaben zur etwaigen Finanzierungsbeteiligung Dritter. Dem Antrag sind geeignete Nachweise über die besondere Bedeutung des Vorhabens sowie ein tragfähiges Konzept für dessen künftige Nutzung durch die Allgemeinheit beizufügen.
Antragsteller müssen sich aus eigenen Mitteln angemessen an den Gesamtkosten des Vorhabens beteiligen und sollen Finanzierungsmöglichkeiten Dritter ausschöpfen (z.B. Spenden, Sitzgemeinde, Bund und weitere öffentliche Geldgeber). § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Satz 4 SächsGedenkStG bleiben unberührt.
Art und Umfang der Förderung
In sich abgeschlossene Vorhaben können gemäß § 2 Abs. 5 SächsGedenkStG im Wege der Projektförderung mitfinanziert werden. Eine Projektförderung ist nur möglich, wenn mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen wurde; auf Antrag kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, d. h. der Beginn der Maßnahme schon vor der Entscheidung über die Förderung, genehmigt werden.
Eine institutionelle Förderung können insbesondere die in § 2 Abs. 3 und 4 SächsGedenkStG genannten Einrichtungen erhalten, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Eine institutionelle Förderung setzt insbesondere ein tragfähiges Konzept, eine nicht nur kurzfristig gesicherte Gesamtfinanzierung der Einrichtung und eine angemessene Beteiligung der jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt. In geeigneten Fällen soll sie als Festbetragsfinanzierung ausgereicht werden. Aus der Prüfung der Mittelverwendung können sich für Zuwendungsempfänger im Einzelfall Rückzahlungspflichten ergeben.
Bemessungsgrundlage für den Umfang der Förderung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des beabsichtigten Vorhabens bzw. bei institutioneller Förderung alle zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers, d. h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen und der Sache nach als zuwendungsfähig von der Stiftung anerkannt sind. Ergebnisse einer Evaluierung sind zu berücksichtigen.
Hinweise zur Beantragung einer institutionellen Förderung von Gedenkstätten/Einrichtungen in freier Trägerschaft durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten:
- Empfehlungen des Stiftungsbeirates und des Wissenschaftlichen Beirates der Stiftung Sächsische Gedenkstätten für die inhaltliche Gliederung von Grobkonzepten zur Gedenkstättenförderung (52 KB)
- Informationen zu den Kriterien der Gedenkstättenförderung des Bundes finden Sie auf der Website der >> Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Fristen
- Erstanträge von Einrichtungen oder Initiativen, die noch nicht über einen eigenen Förderansatz (Haushaltstitel) im Haushaltsplan der Stiftung verfügen und eine institutionelle Förderung zum Ziel haben, müssen spätestens bis zum 31.01. des Vorjahres gestellt werden.
- Anträge von Einrichtungen oder Initiativen, die bereits über einen eigenen Förderansatz (Haushaltstitel) im Haushaltsplan der Stiftung verfügen, müssen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bzw. des beantragten Bewilligungszeitraumes, in der Regel spätestens bis zum 31.08. des Vorjahres gestellt werden.
- Sonstige Anträge müssen bis zum 31.08. des Vorjahres gestellt werden.
Die vorgenannten Fristen gelten nicht für Anträge mit Fördersummen unter 10.000 EUR. In diesen Fällen ist jedoch besonders zu beachten, dass der Förderetat der Stiftung ggf. bereits durch fristgemäß eingegangene und befürwortete bzw. bewilligte Anträge aufgebraucht ist.
Antragsformular/Auszahlungsanträge
- Antrag zur Gewährung einer Projektförderung durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten
Projektantrag (2,2 MB)Bitte reichen Sie sämtliche Antragsunterlagen ohne Bindungen, Heftungen etc. ein.
Auszahlungsantrag Landesmittel (208 KB) (Beantragung von Auszahlungen auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden der Stiftung Sächsische Gedenkstätten)
- Auszahlungsantrag Bundesmittel (208 KB) (Beantragung von Auszahlungen auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden der Stiftung Sächsische Gedenkstätten)
Förderhinweis im Rahmen öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen
Im Rahmen öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen (Publikationen, Websites, Veranstaltungsankündigungen, Veranstaltungsflyer, Einladungskarten, Apps, Ausstellungen, Impressum etc.) ist an geeigneter Stelle ein Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten unter Einbindung des Logos der Stiftung sowie des Signets des Freistaates Sachsen aufzunehmen.
Logo der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zum Download:
>> Web (JPG, 96 dpi, 42 KB)
>> Print (JPG, 300 dpi, 103 KB)
>> Web (JPG, 96 dpi, 42 KB)
>> Print (JPG, 300 dpi, 95 KB)
Weitere Dateiformate (.png, .eps etc.) sind auf Anfrage (pressestelle@stsg.de) erhältlich.
LandesSignet des Freistaates Sachsen zum Download:
>> Download-Bereich des Freistaates Sachsen (Wappen, Flaggen, Markenhandbuch)
Sofern eine grafische Darstellung nicht möglich oder geeignet ist, ist alternativ folgender Passus zu verwenden: „Diese Maßnahme wird/wurde finanziert/mitfinanziert durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten aus Steuermitteln auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.“
Kontakt / Ansprechpartner Förderwesen
Ihren vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag einschließlich Anlagen senden Sie bitte per Post fristgerecht ohne Bindungen, Heftungen etc. an folgende Adresse:
Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
Geschäftsstelle
Dülferstraße 1
01069 Dresden
oder per E-Mail im PDF-Format an:
Datenschutzhinweis
Mit der Einreichung eines Förderantrages willigen Sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DS-GVO ausdrücklich ein, dass etwaige in diesem Zusammenhang von Ihnen erhobene personenbezogene Daten durch die Stiftung Sächsische Gedenkstätten zum Zweck der Fördermittelverwaltung verarbeitet und für die gesetzlich geregelte Dauer gespeichert bzw. aufbewahrt werden. Im Falle einer positiven Förderentscheidung wird der Name der geförderten natürlichen oder juristischen Person zusammen mit dem Förderzweck und der Fördersumme veröffentlicht. Eine darüber hinausgehende Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.
Weiterhin erklären Sie mit Antragstellung, die Datenschutzerklärung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Kenntnis genommen zu haben (>> weitere Informationen).